Projektförderung durch das Land Sachsen-Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt gemäß § 7 des Sportfördergesetzes Sachsen-Anhalt Maßnahmen zur Förderung von sportlichen Projekten. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im sportlichen Bereich“. Bewilligungsbehörde für die Projektförderung ist das Landesverwaltungsamt (LVwA).

Gefördert werden Maßnahmen außerhalb des regulären Trainings- und Wettkampfbetriebs , insbesondere:

  • Projekte zur Stärkung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Kinder- und Jugendsport
  • Projekte zur Verbesserung des Angebotes im Breiten- und Leistungssport sowie im Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport
  • Projekte zur Förderung von Mädchen und Frauen im Sport
  • zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie im Bereich der Gewalt- und Drogenprävention
  • besondere Sportveranstaltungen / hochrangige Wettkämpfe

Ziel der Projektförderung ist es:

  • die Sportangebote für alle Altersgruppen und Bevölkerungsschichten kontinuierlich zu verbessern,
  • eine gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Frauen, Jungen und Männern an Sportangeboten entsprechend ihrer unterschiedlichen Bedürfnisse zu sichern,
  • Mitglieder für die Sportvereine zu gewinnen und
  • die Traditionen des Sports zu pflegen.

Antragsverfahren

Bis zum 31.08.  des Vorjahres des Bewilligungsjahres sind die vollständigen Antragsunterlagen in Form von Kopien beim LandesSportBund Sachsen-Anhalt e. V.  vorzulegen. Die vollständigen Antragsunterlagen im Original sind bis zum 30.09. beim Landesverwaltungsamt  einzureichen.

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Vollständig ausgefüllter und rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag
  • Projektbeschreibung
  • Aktuelle Satzung, soweit diese dem LVwA nicht bereits im Zusammenhang mit einer anderen Förderung vorgelegt wurde und keine Änderung eingetreten sind
  • Auszug aus dem Vereinsregister, soweit diese dem LVwA nicht bereits im Zusammenhang mit einer anderen Förderung vorgelegt wurde und keine Änderung eingetreten sind
  • Aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit (aktueller Bescheid des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer)